Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1956

Geschäftszahl

0441/56

Rechtssatz

Der Gewerbeinhaber als solcher hat zwar nicht jedes Verschulden der im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zu verantworten, wohl aber trifft ihn die Verantwortlichkeit, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hintanhalten können.