Verwaltungsgerichtshof
24.05.1956
0441/56
Der Gewerbeinhaber als solcher hat zwar nicht jedes Verschulden der im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zu verantworten, wohl aber trifft ihn die Verantwortlichkeit, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hintanhalten können.