Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1958

Geschäftszahl

0338/56

Rechtssatz

Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wird durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert.