Verwaltungsgerichtshof
13.12.1957
0192/56
Werden von einer offenen Handelsgesellschaft Werkstättengebäude errichtet, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn die Werkstätten nicht unbedingt zum Betrieb des Unternehmens erforderlich gewesen wären, und auch dann, wenn die Grundstücke, auf denen die Werkstätten errichtet wurden, nicht im grundbücherlichen Eigentum der offenen Handelsgesellschaft, sondern ihrer Gesellschafter stehen. Auch der Umstand, daß der Bau der Werkstätten in der Bilanz der offenen Handelsgesellschaft nicht aufscheint, ändert an der Eigenschaft der Gebäude als Betriebsvermögen nichts. *
SW: Notwendiges Betriebsvermögen Bauführung
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E 13.12.1957, 192/56 #2 VwSlg 1736 F/1957
y4830;
yk5011