Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1957

Geschäftszahl

0192/56

Rechtssatz

Werden von einer offenen Handelsgesellschaft Werkstättengebäude errichtet, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn die Werkstätten nicht unbedingt zum Betrieb des Unternehmens erforderlich gewesen wären, und auch dann, wenn die Grundstücke, auf denen die Werkstätten errichtet wurden, nicht im grundbücherlichen Eigentum der offenen Handelsgesellschaft, sondern ihrer Gesellschafter stehen. Auch der Umstand, daß der Bau der Werkstätten in der Bilanz der offenen Handelsgesellschaft nicht aufscheint, ändert an der Eigenschaft der Gebäude als Betriebsvermögen nichts. *

SW: Notwendiges Betriebsvermögen Bauführung

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E 13.12.1957, 192/56 #2 VwSlg 1736 F/1957

Beachte

y4830;

yk5011