Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1960

Geschäftszahl

0031/56

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0280/56 E 16. November 1959 VwSlg 2114 F/1959; RS 2

Stammrechtssatz

Vergütungen an volljährige Kinder, die in einem Betriebe der Eltern eine Arbeitskraft ersetzen, sind in der Regel nicht Unterhaltsbeiträge, sondern entweder Gewinnbeteiligung aus Mithaberschaft oder aber Arbeitslohn.