Die Frage des Bedürfnisses im Sinne des § 10 Abs 2 ApothekenG ist nicht nur auf Grund der Verhältnisse innerhalb des gewählten Standortes zu untersuchen.Die Frage des Bedürfnisses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, ApothekenG ist nicht nur auf Grund der Verhältnisse innerhalb des gewählten Standortes zu untersuchen.