Verwaltungsgerichtshof
09.01.1958
2958/55
Das Erfordernis der Eigenberechtigung des Bevollmächtigten eines gesetzlichen Vertreters gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter (hier: Jugendamt als Amtsvormund) selbst nicht eigenberechtigt ist.
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002958.X02