Verwaltungsgerichtshof
04.02.1958
2780/55
Die Umschreibung der im Spruch eines Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente (Ort der Begehung) nicht durch die Begründung des (Berufungs)Bescheides ergänzt werden.