Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1958

Geschäftszahl

2780/55

Rechtssatz

Die Umschreibung der im Spruch eines Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente (Ort der Begehung) nicht durch die Begründung des (Berufungs)Bescheides ergänzt werden.