Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1956

Geschäftszahl

2747/55

Rechtssatz

Eine aktenwidrige Feststellung liegt keinesfalls schon dann vor, wenn die Behörde einen Sachverhalt feststellt, der mit dem Vorbringen einer Partei in Widerspruch steht.