Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1957

Geschäftszahl

2704/55

Rechtssatz

Der in einer Angelegenheit der Rentenfürsorge nach dem OFG unter Hinweis auf Paragraph 63, (nunmehr 62) KOVG getroffenen Entscheidung der Berufungsbehörde kommt der Charakter einer bloßen Zwischenerledigung zu, durch die die meritorische Entscheidung über die Berufung vorläufig abgelehnt wird, wobei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides weiterhin aufgeschoben bleibt.