Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1959

Geschäftszahl

2675/55

Rechtssatz

Der Umstand, da jemand die Arbeitnehmer aufnimmt und sich als Zahlstelle für die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer betätigt, kann für sich allein für die Frage der Arbeitgeberschaft nicht von Bedeutung sein.