Verwaltungsgerichtshof
28.05.1958
2622/55
Behauptet der Steuerpflichtige, die Steuererklärung rechtzeitig (wenn auch nicht eingeschrieben) zur Post gegeben zu haben, dann muß die Behörde die zur Erhärtung dieser Behauptung angebotenen Beweise aufnehmen; sie darf nicht aus dem Grunde allein, daß die Steuererklärung nicht eingelangt und ein Postaufgabeschein nicht vorhanden ist, die festgesetzte Abgabe um einen Verspätungszuschlag erhöhen.
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002622.X01