Verwaltungsgerichtshof
27.01.1958
2060/55
Verstärkter Senat, eigener Beschluss
römisch drei vom 27. Jänner 1958, Ziffer 3 /, 14 -, P, r, Punkt /, 1957, (zu 2060/55), VwSlg 4538 A/1958, Anhang Beschlüsse Verstärkte Senate Nr. 93;
Die Zuerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph 4, Absatz 5, OFG im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, dieses Gesetzes hat zur Voraussetzung, daß der Anspruchswerber einen als HAFT zu wertenden Freiheitsverlust in der Dauer eines Jahres bzw von sechs Monaten erlitten hat.
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002060.X01