Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1959

Geschäftszahl

1994/55

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob Beitragsrückstände nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung verjährt sind, können ergänzungsweise die Verjährungsgrundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, herangezogen werden.