Verwaltungsgerichtshof
02.02.1959
1994/55
Bei der Beurteilung der Frage, ob Beitragsrückstände nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung verjährt sind, können ergänzungsweise die Verjährungsgrundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, herangezogen werden.