Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1958

Geschäftszahl

1446/55

Rechtssatz

Die Qualifizierung einer Beleidigung als erheblich ist nicht von subjektiven Empfinden des Beleidigten, sondern von objektiven Maßstäben abhängig. Es gnügt, daß der Beleidigte wegen der ihm zugefügten Beleidigung überhaupt Beschwerde führt.