Verwaltungsgerichtshof
30.05.1958
1446/55
Die Qualifizierung einer Beleidigung als erheblich ist nicht von subjektiven Empfinden des Beleidigten, sondern von objektiven Maßstäben abhängig. Es gnügt, daß der Beleidigte wegen der ihm zugefügten Beleidigung überhaupt Beschwerde führt.