Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1956

Geschäftszahl

1007/55

Rechtssatz

Die Unterlassung einer erstinstanzlichen Mitteilung, in welchen Punkten von der Erklärung des Steuerpflichtigen abgewichen werden soll, kann im Rechtsmittelverfahren behoben werden. *

E 16.5.1956, 1007/55 #4

Beachte

y14246;