Verwaltungsgerichtshof
16.05.1956
1007/55
Die Unterlassung einer erstinstanzlichen Mitteilung, in welchen Punkten von der Erklärung des Steuerpflichtigen abgewichen werden soll, kann im Rechtsmittelverfahren behoben werden. *
E 16.5.1956, 1007/55 #4
y14246;