Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1959

Geschäftszahl

0792/55

Rechtssatz

Jede bewilligungslose Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage ist eine eigenmächtige Neuerung, desgleichen die bewilligungslose Errichtung einer bewilligungsbedürftigen Anlage. Als eigenmächtige Neuerung muß es aber auch angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechtes weiter benützt wird. In einem solchen Fall liegt die Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0963/61 E 12. Oktober 1961;