Verwaltungsgerichtshof
19.03.1959
0792/55
Jede bewilligungslose Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage ist eine eigenmächtige Neuerung, desgleichen die bewilligungslose Errichtung einer bewilligungsbedürftigen Anlage. Als eigenmächtige Neuerung muß es aber auch angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechtes weiter benützt wird. In einem solchen Fall liegt die Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird.
Fortgesetztes Verfahren:
0963/61 E 12. Oktober 1961;