Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1956

Geschäftszahl

0699/55

Rechtssatz

Einer Berufung, aus der lediglich zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpft, nicht aber, worin die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt wird, mangelt ein begründeter Berufungsantrag.