Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1957

Geschäftszahl

0561/55

Rechtssatz

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.