Verwaltungsgerichtshof
13.06.1956
0504/55
Unter "zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten" sind Stoffe oder ihre Zusammensetzung zu verstehen, die zum Zwecke der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten innerlich und äußerlich angewendet werden. Ob die Einwirkung dieser Stoffe auf den Kranken auf ihren chemischen oder physikalischen Eigenschaften beruht, ist für die Deutung des Begriffes ohne Belang.