Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1957

Geschäftszahl

0267/55

Rechtssatz

Vom Steuerpflichtigen kann nicht der Nachweis verlangt werden, daß er Abgaben NICHT verkürzt habe; vielmehr muß die Behörde schlüssig begründen, weshalb und auf Grund welcher Tatsachen sie eine Abgabenverkürzung für gegeben erachtet.