Verwaltungsgerichtshof
13.03.1957
0267/55
Vom Steuerpflichtigen kann nicht der Nachweis verlangt werden, daß er Abgaben NICHT verkürzt habe; vielmehr muß die Behörde schlüssig begründen, weshalb und auf Grund welcher Tatsachen sie eine Abgabenverkürzung für gegeben erachtet.