Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1955

Geschäftszahl

3409/54

Rechtssatz

Die dem materiellen, aber nicht dem formellen Verwaltungsstrafrecht angehörende Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, ist keineswegs so zu verstehen, daß für alle realkonkurrierenden Verwaltungsübertretungen die Strafen durch einen und denselben Verwaltungsakt und in demselben verfahrensrechtlichen Vorgang verhängt werden müßten.