Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1956

Geschäftszahl

3218/54

Rechtssatz

Wird im Zuge eines beim VwGH anhängigen Bescheidverfahrens der vom Bf angefochtene Bescheid von der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 46, Absatz 2, AbgabenO aufgehoben und zieht diese Aufhebung auch die Aufhebung eines Steuerbescheides nach sich, sind doch die Finanzbehörden nicht gehindert, denselben SACHVERHALT, DER DEN AUFGEHOBENEN Bescheid zugrunde lag, nunmehr einer anderen Rechtsnorm zu unterstellen und abermals eine Abgabe vorzuschreiben.