Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1957

Geschäftszahl

3067/54

Rechtssatz

Die Tierdressur ist weder eine künstlerische noch eine unterrichtende Tätigkeit. Ihre selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Ausübung ist, wenn sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, als gewerbliches Unternehmen zu werten.

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E 4.10.1957, 3067/54 #1 VwSlg 1706 F/1957

Beachte

y6714;

yk6900