Verwaltungsgerichtshof
04.10.1957
3067/54
Die Tierdressur ist weder eine künstlerische noch eine unterrichtende Tätigkeit. Ihre selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Ausübung ist, wenn sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, als gewerbliches Unternehmen zu werten.
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E 4.10.1957, 3067/54 #1 VwSlg 1706 F/1957
y6714;
yk6900