Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1956

Geschäftszahl

3064/54

Rechtssatz

Eine "Duldung oder Unterlassung" im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG kann nur in dem Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden.