Eine "Duldung oder Unterlassung" im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG kann nur in dem Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden.Eine "Duldung oder Unterlassung" im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG kann nur in dem Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden.