Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1954

Geschäftszahl

3005/54

Rechtssatz

Die Schiedskommission ist nicht verpflichtet, Beweismittel zu berücksichtigen, die in der Zeit zwischen der Beschlußfassung und der Abfertigung des Beschlusses eingebracht werden.