Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1957

Geschäftszahl

2843/54

Rechtssatz

Soweit nach Paragraph eins, Absatz 2, die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist, kann der Steuerpflichtige aus Bestimmungen eines Übereinkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die auf Grund eines im Bundesgesetzblatt nicht kundgemachten BMfF-Erl anzuwenden sind, keine durchsetzbaren Rechtsansprüche ableiten. Die Frage der österreichischen Steuerpflicht ist vielmehr nur auf Grund der österreichischen steuerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1957:1954002843.X01