Verwaltungsgerichtshof
05.12.1955
2776/54
Der Beschädigte ist nicht verhalten, im Laufe eines über einen Verschlimmerungsantrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens bei neuerlicher oder fortschreitender Verschlechterung seines Leidenszustandes immer wieder neue Verschlimmerungsanträge zu stellen. Eine vom Beschädigten erstattete Verschlimmerungsanmeldung ist von seiner während des ganzen Verfahrenlaufes fortbestehenden Absicht getragen, diejenige Rentenleistung zu erlangen, die seinem Leidenszustande in der Zeit von der Antragstellung bis zur Erlassung der endgültigen Entscheidung jeweils entspricht. Es obliegt der Verwaltungsbehörde, die zeitlichen Abstufungen der Rentenleistung bescheidmäßig festzusetzen.