Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1955

Geschäftszahl

2657/54

Rechtssatz

Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinische Veränderung aufweist oder erwarten läßt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbstätigkeit unbehindert.