Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1957

Geschäftszahl

2653/54

Rechtssatz

Den Unternehmen des Mietwagenverkehrs ist es gestattet, bei Ausfall von eigenen Fahrzeugen zur Durchführung der ihnen zuteil gewordenen Aufträge auf behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge zu greifen, d. h. im Bedarfsfall auch Fahrzeuge von anderen Unternehmen zu mieten.