Verwaltungsgerichtshof
12.03.1957
2653/54
Den Unternehmen des Mietwagenverkehrs ist es gestattet, bei Ausfall von eigenen Fahrzeugen zur Durchführung der ihnen zuteil gewordenen Aufträge auf behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge zu greifen, d. h. im Bedarfsfall auch Fahrzeuge von anderen Unternehmen zu mieten.