Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1955

Geschäftszahl

2635/54

Rechtssatz

Die Gesamteinschätzung ist nicht von einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung abhängig, sondern von einem Zusammenwirken aller Dienstbeschädigungen auf die Erwerbsfähigkeit, das auch dann vorliegen kann, wenn sie sich gegenseitig nicht beeinflussen, jedoch in ihrer Gesamtheit auf die Erwerbsfähigkeit nachteiliger Einwirken als eine Dienstbeschädigung für sich allein.