Verwaltungsgerichtshof
31.01.1955
2622/54
Das Merkmal der Öffentlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn sich der Vorfall unter Umständen abgespielt hat, bei denen es trotz der Öffentlichkeit des Ortes ausgeschlossen war, daß andere Personen den Vorfall wahrnehmen konnten.
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002622.X01