Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1955

Geschäftszahl

2622/54

Rechtssatz

Das Merkmal der Öffentlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn sich der Vorfall unter Umständen abgespielt hat, bei denen es trotz der Öffentlichkeit des Ortes ausgeschlossen war, daß andere Personen den Vorfall wahrnehmen konnten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1955:1954002622.X01