Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1957

Geschäftszahl

2482/54

Rechtssatz

Für die Kundmachung von Verordnungen ist, sofern nicht ein Gesetz ein anderes anordnet, das Bundesgesetzblatt bestimmt. Ein nicht in diesem veröffentlichter Erlaß kann deshalb nicht Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit erheben. Es können aus ihm weder Rechte, noch Pflichten abgeleitet werden.