Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1955

Geschäftszahl

2063/54

Rechtssatz

Rechtliche Ausführungen zum Grundsatz der österreichischen Sozialgesetzgebung, daß eine rechtskräftig zuerkannte Rente nur dann herabgesetzt oder entzogen werden darf, wenn in den Verhältnissen, die für die Zuerkennung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten ist.