Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1955

Geschäftszahl

2063/54

Rechtssatz

Eine "maßgebende Veränderung" des Gesundheitszustandes liegt nur dann vor, wenn sich der derzeitige Befund gegenüber dem Vergleichsbefund in einem solchen Maße verändert hat, daß sich daraus eine Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt, die von der früheren Einschätzung um mindestens eine Stufe (Paragraphen 11 und 9 Absatz eins, KOVG) abweicht.