Verwaltungsgerichtshof
24.01.1956
1736/54
Verhängt die 1. Instanz wegen zweier als erwiesen angenommenen Übertretungen lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von S 5000,--, so kann die Berufungsbehörde, soferne sie nur eine Übertretung als erwiesen annimmt, nicht eine Strafe in der gleichen Höhe verhängen. Bestätigt sie aber den bekämpften Bescheid bezüglich der Schuld, so darf die Summe der beiden Strafen den Betrag von S 5000,-- nicht überschreiten.
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001736.X02