Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1957

Geschäftszahl

1727/54

Rechtssatz

Daß die Richtsatzeinschätzung durch einen Sachverständigen auf Grund der schon vorliegenden und nicht auf Grund von ihm selbst erhobener neuer Befunde durchgeführt worden ist, vermag, wenn eine Befundänderung vom Beschädigten nicht behauptet worden ist, einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.