Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1955

Geschäftszahl

0239/54

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0915/53 E 9. Juni 1954 RS 1

Stammrechtssatz

Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, daß dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat.