Verwaltungsgerichtshof
14.09.1956
0059/54
Von einer Waldnutzung infolge höherer Gewalt kann nicht gesprochen werden, wenn höhere Gewalt einen anderen Vermögenswert des Forstwirtes (im Beschwerdefall den Gewerbebetrieb) verwüstet hat und die Schlägerung nur zu dem Zweck erfolgt, aus dem Erlös des Holzes diesen anderen Vermögenswert wiederherzustellen.