Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1956

Geschäftszahl

3545/53

Rechtssatz

Der Verlust des Oberarmes kann als mittelbare Ursache des Todes durch Ertrinken angesehen werden, wenn das Körpergebrechen den Beschädigten außerstande setzte, sich zumindest so zu verhalten, daß er gerettet werden hätte können.