Verwaltungsgerichtshof
05.07.1955
3493/53
Das Bestandrecht an Geschäftsräumen gehört zu den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Erstreckt es sich auf mehr als ein Jahr, so ist es mit den um die seiner Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten in die Bilanz einzusetzen.
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SW: Bilanzierung eines mehrjährigen Bestandrechtes an
Geschäftsräumlichkeiten
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E 5.7.1955, 3493/53 #2 VwSlg 1210 F/1955
y5366;
yk5836