Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1955

Geschäftszahl

3487/53

Rechtssatz

Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil am dem Leidenszustand zuzumessen ist, dann ist darüber Sachverständigenbeweis zu führen, inwieweit die Gesundheitsschädigung - ausgedrückt in einem Hundertsatz - auf das schädigende Ereignis bzw. auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Einschätzung des Verschlimmerungsanteiles ist zu begründen.