Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1955

Geschäftszahl

3379/53

Rechtssatz

Während der Zeugenbeweis auf die Ermittlung des Sachverhaltes beschränkt ist, kommt dem Sachverständigen darüber hinaus die Funktion zu, aus ermittelten Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen in Richtung auf das Beweisthema zu ziehen. Damit ist dem Sachverständigen die Aufgabe überantwortet, zwischen dem Tatbestande und der Norm einen Zusammenhang herzustellen.