Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1955

Geschäftszahl

3103/53

Rechtssatz

Die Behörde ist, wenn sie der Ansicht ist, daß Gesundheitsschädigungen nicht auf Kriegseinwirkungen zurückzuführen sind, nicht verpflichtet nachzuweisen, auf welche andere Weise sie entstanden sind.