Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1985

Geschäftszahl

2839/53

Rechtssatz

Die bloß tatsächliche Mitwirkung eines Richters in einem Kollegialorgan ist für die Voraussetzungen des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ohne Belang; es kommt hiebei auf die vom Gesetzgeber bei Einrichtung des betreffenden Kollegialorgans aufgestellten Vorschriften und nicht auf den konkreten Sachverhalt im Einzelfall an.