Verwaltungsgerichtshof
18.01.1956
2728/53
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/02/22 0453/55 1
Das Arbeitsverhältnis eines Bauernsohnes, der auf dem Bauernhof seiner Eltern mitarbeitet, beruht auf familienhafter, nicht auf arbeitsrechtlicher Grundlage. Ein solcher Bauernsohn kann Kinderbeihilfe für seine Kinder auf Grund dieser Mitarbeit in der Regel nicht in Anspruch nehmen, vor allem dann nicht, wenn er mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führt, nicht zur Sozialversicherung als landwirtschaftlicher Arbeiter angemeldet ist und wenn aus dem Arbeitsverhältnis nicht die bei familienfremden Arbeitskräften üblichen lohnmäßigen Folgerungen gezogen werden.
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