Verwaltungsgerichtshof
02.12.1955
2716/53
GRS wie 2635/54 E 18. Mai 1955 VwSlg 3749 A/1955 RS 1
Die Gesamteinschätzung ist nicht von einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung abhängig, sondern von einem Zusammenwirken aller Dienstbeschädigungen auf die Erwerbsfähigkeit, das auch dann vorliegen kann, wenn sie sich gegenseitig nicht beeinflussen, jedoch in ihrer Gesamtheit auf die Erwerbsfähigkeit nachteiliger Einwirken als eine Dienstbeschädigung für sich allein.