Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1956

Geschäftszahl

2711/53

Rechtssatz

Die Behörde muß im Verfahren nach Paragraph 8, KOVG zunächst objektiv Art und Maß der Anforderungen bestimmen, die ein von ihr als zumutbar erkannter Beruf allgemein an die menschliche Konstitution in seelischer und körperlicher Hinsicht stellt, und danach beurteilen, ob diese Anforderungen das in den Richtsätzen zu Paragraph 7, KOVG bereits berücksichtigte Durchschnittsmaß übersteigen. Ist dies der Fall, dann liegen berufliche Sonderverhältnisse vor. Erst dann ist zu prüfen, ob und wieweit die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Bewältigung dieser besonderen Verhältnisse durch seine Dienstbeschädigung gemindert ist (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).