Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1955

Geschäftszahl

2651/53

Rechtssatz

Verfahrensmängel sind bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den VwGH nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind.