Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1955

Geschäftszahl

2651/53

Rechtssatz

Zur Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen die einmalige Entrichtung der Gebühr für eine gemeinsame Eingabe mehrerer Personen genügt, reicht weder die bloße Gleichartigkeit der Interessen hin, die die Einschreiter verfolgen, noch die bloße Gleichartigkeit der Rechtsgründe, auf die sie ihr Begehren stützten.