Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1955

Geschäftszahl

1847/53

Rechtssatz

Die Zurückstellung entzogenen Vermögens berechtigt nicht, die Besteuerung für die Jahre, in denen das Vermögen entzogen war, wieder aufzurollen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1899/53